(1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn
1. | sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen, | |||||||||
2. | sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben, | |||||||||
3. | sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen, | |||||||||
4. | die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat und | |||||||||
5. | die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Abs. 2 nicht überschritten wird. |
(2) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.
(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
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