§ 65 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates - JUSLINE Österreich
§ 65 NAG Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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