§ 49 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates - JUSLINE Österreich
§ 49 NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.
(2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn
1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.Ziffer 2eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der AntragIn den Fällen des Absatz 2, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1.Ziffer einswegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2.Ziffer 2wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist oder
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4)Absatz 4Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.
(5)Absatz 5Ein Antrag gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Abs. 1 und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.Ein Antrag gemäß Absatz eins,, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Absatz eins und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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