§ 81 NAG Übergangsbestimmungen

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsVerfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
  3. (3)Absatz 3Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.
  4. (4)Absatz 4Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53,
  5. (5)Absatz 5Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff.) in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach § 50a FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005.Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 50 a, FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 50 a, FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14, ff.) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach Paragraph 50 a, FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
  6. (6)Absatz 6§ 77 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.
  7. (7)Absatz 7Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009 ausgestellt worden. § 54a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist. § 77 Abs. 1 Z 4 findet auf diese Fälle keine Anwendung.Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt worden. Paragraph 54 a, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, findet auf diese Fälle keine Anwendung.
  8. (8)Absatz 8Anträge gemäß §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.Anträge gemäß Paragraphen 19, Absatz 8 und 21 Absatz 3, sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. § 20 Abs. 2 gilt.Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. Paragraph 20, Absatz 2, gilt.
  10. (10)Absatz 10Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß § 72 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a weiter.Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 72, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, weiter.
  11. (11)Absatz 11Verfahren gemäß §§ 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach §§ 19 Abs. 8, 21 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. § 23 Abs. 1 gilt. Verfahren nach § 73 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anhängig sind, sind nach § 46 Abs. 6 fortzuführen.Verfahren gemäß Paragraphen 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraphen 19, Absatz 8,, 21 Absatz 3,, 43 Absatz 2,, 44 Absatz 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. Paragraph 23, Absatz eins, gilt. Verfahren nach Paragraph 73, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anhängig sind, sind nach Paragraph 46, Absatz 6, fortzuführen.
  12. (12)Absatz 12Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß § 75 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 sind ohne weitere Behandlung der Behörde (§ 3 Abs. 1) zu übermitteln. Abs. 11 gilt.Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß Paragraph 75, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind ohne weitere Behandlung der Behörde (Paragraph 3, Absatz eins,) zu übermitteln. Absatz 11, gilt.
  13. (13)Absatz 13§ 77 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  14. (14)Absatz 14Wurde ein Aufenthaltstitel vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erteilt, ist § 11 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009 auf ein unmittelbar darauffolgendes Verfahren gemäß §§ 24 oder 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mietbelastungen die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte nicht schmälern. Anlässlich der Ausfolgung des Aufenthaltstitels in einem solchen Verfahren ist der Fremde über die geltende Rechtslage betreffend die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 zu belehren.Wurde ein Aufenthaltstitel vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erteilt, ist Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf ein unmittelbar darauffolgendes Verfahren gemäß Paragraphen 24, oder 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mietbelastungen die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte nicht schmälern. Anlässlich der Ausfolgung des Aufenthaltstitels in einem solchen Verfahren ist der Fremde über die geltende Rechtslage betreffend die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 5, zu belehren.
  15. (15)Absatz 15Alle nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 anhängigen Verfahren gemäß §§ 44 Abs. 4 und 69a sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 zu Ende zu führen.Alle nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 44, Absatz 4 und 69a sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zu Ende zu führen.
  16. (16)Absatz 16Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:
    1. 1.Ziffer eins„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“,
    2. 2.Ziffer 2„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und
    3. 3.Ziffer 3„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“.
  17. (17)Absatz 17Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
  18. (18)Absatz 18Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum 30. Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2013 endet.Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum 30. Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2013 endet.
  19. (19)Absatz 19Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum 30. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 5 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis 30. Juni 2012 zulässig ist.Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum 30. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis 30. Juni 2012 zulässig ist.
  20. (20)Absatz 20Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a. Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a.Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 18, oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 18, oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a,
  21. (21)Absatz 21Für den Anwendungsbereich des Abs. 19 sind die §§ 15 und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis 30. Juni 2012 weiter anzuwenden.Für den Anwendungsbereich des Absatz 19, sind die Paragraphen 15 und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis 30. Juni 2012 weiter anzuwenden.
  22. (22)Absatz 22§ 21a ist auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.Paragraph 21 a, ist auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.
  23. (23)Absatz 23Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  24. (24)Absatz 24Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Ende zu führen.
  25. (25)Absatz 25Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  26. (26)Absatz 26Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  27. (27)Absatz 27Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
  28. (28)Absatz 28Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs. 25 zu enthalten.Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Absatz 25, zu enthalten.
  29. (29)Absatz 29Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.
  30. (30)Absatz 30Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  31. (31)Absatz 31Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 weiter.
  32. (32)Absatz 32Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 3 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 weiter.Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 weiter.
  33. (33)Absatz 33Für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 gilt § 45 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, auch wenn sie in den fünf Jahren nicht nur aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) ununterbrochen rechtmäßig aufhältig waren.Für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, gilt Paragraph 45, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, auch wenn sie in den fünf Jahren nicht nur aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) ununterbrochen rechtmäßig aufhältig waren.
  34. (34)Absatz 34Gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24. April 2012 S. 10 EWR-Bürger sind, gelten ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß § 53.Gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24. April 2012 Sitzung 10 EWR-Bürger sind, gelten ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53,
  35. (35)Absatz 35Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß § 18 Abs. 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.
  36. (36)Absatz 36Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
  37. (37)Absatz 37Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.
  38. (38)Absatz 38Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 37, gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 37, gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG.
  39. (39)Absatz 39Verfahren gemäß § 45 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.Verfahren gemäß Paragraph 45, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zu Ende zu führen.
  40. (40)Absatz 40§ 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 begangen wurden, weiter.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, begangen wurden, weiter.
  41. (41)Absatz 41Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 58 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 58, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  42. (42)Absatz 42Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraphen 61,, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:
    1. 1.Ziffer einsAufenthaltsbewilligung „Künstler“ als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“,
    2. 2.Ziffer 2Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, c, d, f, g oder i AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins,, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,
    3. 3.Ziffer 3Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ als „Niederlassungsbewilligung – Forscher“,
    4. 4.Ziffer 4Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ innehat,
    5. 5.Ziffer 5Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f oder g AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, c, d, f oder g AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins,, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,
    6. 6.Ziffer 6Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, innehat.Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, innehat.
  43. (43)Absatz 43Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Abs. 42 Z 1, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. § 9 Abs. 1 letzter Satz IntG gilt.Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Absatz 42, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz IntG gilt.
  44. (44)Absatz 44Abweichend von § 45 Abs. 2 erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Abs. 42 zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 anzurechnen.Abweichend von Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Absatz 42, zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, anzurechnen.
  45. (45)Absatz 45Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 bis 31. März 2018 weiter. § 21 Abs. 2 Z 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß Paragraph 64, Absatz 4, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß Paragraph 64, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, bis 31. März 2018 weiter. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.
  46. (46)Absatz 46Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen „Student“ weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen „Student“ weiter.
  47. (47)Absatz 47Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, anhängige Verfahren zur Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sind ehestmöglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung, je nachdem welcher Zeitpunkt früher Eintritt, zu Ende zu führen.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, anhängige Verfahren zur Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sind ehestmöglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung, je nachdem welcher Zeitpunkt früher Eintritt, zu Ende zu führen.
  48. (48)Absatz 48Für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 erteilt wurde, gilt § 41a Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der „Niederlassungsbewilligung“ die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ tritt.Für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erteilt wurde, gilt Paragraph 41 a, Absatz 7, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der „Niederlassungsbewilligung“ die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ tritt.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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