§ 59 NAG Betriebsentsandte

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 59.Paragraph 59,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (Paragraph 18, Absatz 4, AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2.Ziffer 2eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt.eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3, Absatz 3 a, oder Absatz 12, AuslBG vorliegt.
In Kraft seit 19.10.2017 bis 31.12.9999
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