Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1.Ziffer einsim Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oderim Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
2.Ziffer 2im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
(2)Absatz 2Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.Eine Haftungserklärung ist zulässig. Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 19.10.2017 bis 31.12.9999
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