Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß § 51 jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(2)Absatz 2Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1.Ziffer einsnach § 52 Abs. 1 Z 4: der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
2.Ziffer 2nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
(3)Absatz 3Angehörigen nach Abs. 1 kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennAngehörigen nach Absatz eins, kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,
2.Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist und
3.Ziffer 3eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
§ 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 23.12.2020
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