§ 50 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates - JUSLINE Österreich
§ 50 NAG Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFamilienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des § 49 Abs. 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wennFamilienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 4, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.Ziffer 2im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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