Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Vertragspartner; | |||||||||
2. | den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes; | |||||||||
3. | Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte; | |||||||||
4. | die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen; | |||||||||
5. | die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen; | |||||||||
6. | gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist. | |||||||||
In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde. |
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