(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. | sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, | |||||||||
2. | ein Quotenplatz vorhanden ist und | |||||||||
3. | deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen. |
(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
1. | die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und | |||||||||
2. | in den Ruhestand versetzt worden sind. |
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