§ 44 NAG „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. 3.Ziffer 3deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2in den Ruhestand versetzt worden sind.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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