(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
1. | sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; | |||||||||
2. | der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt; | |||||||||
3. | die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt; | |||||||||
4. | die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat; | |||||||||
5. | ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird, und | |||||||||
6. | der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat. |
(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist, ausgenommen in den Fällen des § 47 Abs. 2, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (§§ 24 Abs. 4 und 26) erteilt werden.
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