Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2.Ziffer 2der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
3.Ziffer 3die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
4.Ziffer 4die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat;
5.Ziffer 5ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird, und
6.Ziffer 6der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat.
(2)Absatz 2Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist, ausgenommen in den Fällen des § 47 Abs. 2, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (§§ 24 Abs. 4 und 26) erteilt werden.Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 2,, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (Paragraphen 24, Absatz 4, und 26) erteilt werden.
In Kraft seit 19.10.2017 bis 31.12.9999
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