§ 45 MMHmG Berufsausübung als Heilmasseur

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.9999
§ 45.Paragraph 45,

Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

  1. 1.Ziffer einsfreiberuflich oder
  2. 2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  3. 3.Ziffer 3im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
  4. 4.Ziffer 4im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
  5. 4.Ziffer 4einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  6. 5.Ziffer 5im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

Stand vor dem 02.08.2017

In Kraft vom 01.04.2003 bis 02.08.2017
§ 45.Paragraph 45,

Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

  1. 1.Ziffer einsfreiberuflich oder
  2. 2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  3. 3.Ziffer 3im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
  4. 4.Ziffer 4im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
  5. 4.Ziffer 4einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  6. 5.Ziffer 5im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

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