§ 26 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Personen, die

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbezur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe§ 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Masseure,Massage-Verordnung BGBl. Nr. 618/1993BGBl. II Nr. 68/2003, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfungberechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesenerfolgreich abgeschlossen haben und

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.08.2015

(1) Personen, die

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbezur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe§ 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Masseure,Massage-Verordnung BGBl. Nr. 618/1993BGBl. II Nr. 68/2003, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfungberechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesenerfolgreich abgeschlossen haben und

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

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