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(1) Personen, die
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2. | die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren. |
(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.
(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
(1) Personen, die
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2. | die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren. |
(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.
(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.