§ 19 MMHmG Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 odermangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder 4 oder
    3. 3.Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
  4. (4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.04.2003 bis 23.06.2006
  1. (1)Absatz einsEin Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 odermangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder 4 oder
    3. 3.Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
  4. (4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

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