§ 19 MMHmG Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

(1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.04.2003 bis 23.06.2006

(1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

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