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(1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
1. | mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder | |||||||||
2. | mangelnde | |||||||||
3. | schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung. |
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.
(1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
1. | mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder | |||||||||
2. | mangelnde | |||||||||
3. | schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung. |
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.