§ 18 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:

1.

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistigegesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4),

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) und

4.

die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.

(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.

(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.04.2003 bis 23.06.2006

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:

1.

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistigegesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4),

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) und

4.

die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.

(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.

(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

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