§ 13 MeldeV

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der VerwendungsvorgängeVerarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten VerwendungsvorgängeVerarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der VerwendungsvorgängeVerarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten VerwendungsvorgängeVerarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

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