§ 91 MDG Zulage für den Leiter, den Stellvertreter des Leiters, den betrauten Leiter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson ist, gebührt eine Zulage (Leiterzulage). Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt

bei weniger als 10 Planstellen

12 v. H.

bei mehr als 10, aber weniger als 20 Planstellen

16 v. H.

bei 20 bis 30 Planstellen

20 v. H.

bei mehr als 30 Planstellen

24 v. H.

des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.

(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.

  1. (1)Absatz einsDem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage).Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3, (Leiterzulage).
  2. (2)Absatz 2Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Absatz eins, gebührenden Zulage.
  4. (4)Absatz 4Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Absatz eins, aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.08.2024
(1) Dem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson ist, gebührt eine Zulage (Leiterzulage). Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt

bei weniger als 10 Planstellen

12 v. H.

bei mehr als 10, aber weniger als 20 Planstellen

16 v. H.

bei 20 bis 30 Planstellen

20 v. H.

bei mehr als 30 Planstellen

24 v. H.

des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.

(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.

  1. (1)Absatz einsDem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage).Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3, (Leiterzulage).
  2. (2)Absatz 2Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Absatz eins, gebührenden Zulage.
  4. (4)Absatz 4Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Absatz eins, aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.

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