(1) Die Jahresnorm der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen zur Pflege
a) | eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12), einschließlich der Schwiegereltern und der Schwiegerkinder, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft (§ 68 Abs. 3 zweiter Satz) in häuslicher Umgebung, oder | |||||||||
b) | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in der lit. a genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz | |||||||||
herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(2) Das Mindestbeschäftigungsausmaß bei Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit beträgt 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson. Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3.
(3) Die Pflegeteilzeit hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Pflegeteilzeit zu gewähren.
(4) Die Lehrperson, der eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.
(5) Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
a) | in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird, | |||||||||
b) | nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder | |||||||||
c) | stirbt. |
(6) Durch die Gewährung von Pflegeteilzeit wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.
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