Begründung: Die Beklagte, eine kaufmännische Angestellte, erteilte der klagenden Partei, einer Realitätenmaklerin, am 10. 12. 1998 den "Alleinvermittlungsauftrag", den Verkauf ihres "Einfamilienwohnhauses" in Graz zu einem Preis von 8,5 Mio S. zu vermitteln. Als Vermittlungsprovision wurden "2 % des Kaufpreises inkl. Lasten" vereinbart. Der Auftrag war bis zum 30. 6. 1999 befristet. Er hatte unter anderem folgenden Wortlaut: "Besondere Provisionsvereinbarungen .... Weiters wird di... mehr lesen...
Norm: MaklerG §15 Abs2 Z1MaklerG §15 Abs3
Rechtssatz: Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Scha... mehr lesen...
Norm: MaklerG §15 Abs2 Z1MaklerG §15 Abs3
Rechtssatz: Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Scha... mehr lesen...