Gesamte Rechtsvorschrift MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

MAG 2002
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Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2024

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 MAG 2002


Paragraph eins,

Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind

  1. 1.Ziffer einsdas Militär-Verdienstzeichen,
  2. 2.Ziffer 2die Militär-Anerkennungsmedaille,
  3. 3.Ziffer 3die Tapferkeitsmedaille,
  4. 4.Ziffer 4die Wehrdienst-Auszeichnung,
  5. 5.Ziffer 5die Einsatzmedaille und
  6. 6.Ziffer 6die Milizmedaille.

§ 2 MAG 2002


Paragraph 2,

Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Tapferkeitsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung, die Einsatzmedaille und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 3 MAG 2002


  1. (1)Absatz einsPersonen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach § 1 Z 2 bis 6 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 4 MAG 2002


Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.

2. Abschnitt - Militär-Verdienstzeichen

§ 5 MAG 2002


Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

§ 6 MAG 2002


Das Militär-Verdienstzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung eines solchen Vorschlages stellt der Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 7 MAG 2002 (weggefallen)


§ 7 MAG 2002 (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

§ 8 MAG 2002


  1. (1)Absatz einsVon der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
  3. (3)Absatz 3Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. 132/2023, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.Auf das Militär-Verdienstzeichen sind Paragraph 18 und Paragraphen 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.

2a. Abschnitt - Militär-Anerkennungsmedaille

§ 8a MAG 2002


(1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.

§ 8b MAG 2002


Die Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 8c MAG 2002


(1) Auf die Militär-Anerkennungsmedaille ist § 8 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.

(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.

(3) Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 8d MAG 2002


  1. (1)Absatz einsDie Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.Die Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.
  2. (2)Absatz 2Eine mehrfache Verleihung der Tapferkeitsmedaille ist zulässig.

§ 8e MAG 2002


Paragraph 8 e,

Die Verleihung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 8f MAG 2002


  1. (1)Absatz einsAuf die Tapferkeitsmedaille ist § 8 Abs. 1 und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.Auf die Tapferkeitsmedaille ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

3. Abschnitt - Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9 MAG 2002


  1. (1)Absatz einsTreue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
  2. (2)Absatz 2Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
    1. 1.Ziffer einsder Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
      1. a)Litera aWehrdienstmedaille in Bronze,
      2. b)Litera bWehrdienstmedaille in Silber,
      3. c)Litera cWehrdienstmedaille in Gold,
    2. 2.Ziffer 2langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
      1. a)Litera aWehrdienstzeichen 3. Klasse,
      2. b)Litera bWehrdienstzeichen 2. Klasse,
      3. c)Litera cWehrdienstzeichen 1. Klasse.
  3. (3)Absatz 3Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
  4. (4)Absatz 4Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 10 MAG 2002


(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.

(4) Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.

§ 11 MAG 2002


(1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben

1.

als Berufsoffizier oder

2.

als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

3.

als Militärperson oder

4.

als Militärpilot auf Zeit oder

4a.

als Militär-VB oder

4b.

als Auslandseinsatz-VB oder

5.

im Wehrdienst als Zeitsoldat oder

6.

im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder

7.

im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

8.

im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

9.

in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

10.

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

11.

in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder

12.

in Truppenübungen oder

13.

in Kaderübungen oder

14.

in Milizübungen.

Die Leistung von Truppen-, Kader- und Milizübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen

1.

das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2.

das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

3.

das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.

Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 11 bis 14 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von zwölf Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 11 bis 14 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(3) Für Frauen ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.

(4) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

§ 12 MAG 2002


  1. (1)Absatz einsDienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. 2.Ziffer 2Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die EinsatzmedailleBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. a)Litera abei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. b)Litera bjedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
    3. 3.Ziffer 3Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofernBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
      1. a)Litera aeine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt undeine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und
      2. b)Litera bfür einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  3. (3)Absatz 3Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 13 MAG 2002 (weggefallen)


§ 13 MAG 2002 (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

§ 14 MAG 2002


(1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder

2.

wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (Anm. 1), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder

2.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

_________________________

Anm. 1: Art. 8 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 lautet: „Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002,“.)

3a. Abschnitt - Milizmedaille

§ 14a MAG 2002


(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden

1.

anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder

2.

für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.

§ 14b MAG 2002


Die Verleihung der Milizmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 14c MAG 2002


Auf die Milizmedaille ist § 14 Abs. 1 und 3 über den Ausschluss der Verleihung und deren Dauer anzuwenden.

4. Abschnitt - Straf- und Schlussbestimmungen

§ 15 MAG 2002


Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder der nach § 2 zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

§ 16 MAG 2002


  1. (1)Absatz einsDie vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.
  3. (3)Absatz 3Für Personen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend vom § 10 Abs. 2, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.Für Personen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, an Inspektionen oder Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962,, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend vom Paragraph 10, Absatz 2,, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1963, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1969,.
  4. (4)Absatz 4Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG), BGBl. Nr. 361/1989, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhaltenSofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten
    1. 1.Ziffer einsder ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten undder ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, der Leistung von Kaderübungen.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die §§ 10 und 11 MAG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten dieses BundesgesetzesAuf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die Paragraphen 10 und 11 MAG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einsdas in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
    2. 2.Ziffer 2über das schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.über das schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Ziffer eins,) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Art erbringen.
  6. (6)Absatz 6Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11 MAG, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die Paragraphen 10 und 11 MAG, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7§ 12 Abs. 2 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,
  8. (8)Absatz 8Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes Paragraph 12, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist § 14a Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10§ 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Militär-Verdienstzeichen, die vor dem 1. Jänner 2024 verliehen wurden, unberührt bleiben.Paragraph 8, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Militär-Verdienstzeichen, die vor dem 1. Jänner 2024 verliehen wurden, unberührt bleiben.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 8d bis 8f sind auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden.Die Paragraphen 8 d bis 8f sind auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden.
  12. (12)Absatz 12§ 12 Abs. 2 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist auf Dienstleistungen, die keine Wehrdienstleistungen sind und ab dem 1. September 2024 erbracht wurden, anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2, betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist auf Dienstleistungen, die keine Wehrdienstleistungen sind und ab dem 1. September 2024 erbracht wurden, anzuwenden.

§ 17 MAG 2002


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 18 MAG 2002


  1. (1)Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2§ 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2004 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2004, tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2, § 11 Abs. 1 Z 4a, § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie § 11 Abs. 1 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 sowie Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. (4a)Absatz 4 a§ 1, § 2, die Überschrift des 2a. Abschnittes, §§ 8a bis 8c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, §§ 14a bis 14c, § 15 sowie § 16 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.Paragraph eins,, Paragraph 2,, die Überschrift des 2a. Abschnittes, Paragraphen 8 a bis 8c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, Paragraphen 14 a bis 14c, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  6. (4b)Absatz 4 b§ 8 Abs. 3 und 4, § 8c sowie § 11 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 8 c, sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  7. (4c)Absatz 4 c§ 2, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 14a Abs. 1, § 14b sowie § 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 19,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  8. (4d)Absatz 4 d§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  9. (4e)Absatz 4 e§ 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. (4f)Absatz 4 f§ 3 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  11. (4g)Absatz 4 g§ 2, § 3 Abs. 5, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1, § 14b sowie § 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 19,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
  12. (4h)Absatz 4 h§ 3 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  13. (4i)Absatz 4 i§ 1, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, 2b. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 8d bis 8f, die Überschrift des 3. Abschnittes, der § 9, § 12 sowie § 16 Abs. 7, 10, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, 2b. Abschnitt samt Überschrift, die Paragraphen 8 d bis 8f, die Überschrift des 3. Abschnittes, der Paragraph 9,, Paragraph 12, sowie Paragraph 16, Absatz 7,, 10, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
  14. (5)Absatz 5Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 7 und § 13 außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten Paragraph 7 und Paragraph 13, außer Kraft.

§ 19 MAG 2002


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den

2.

Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.