Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
(2)Absatz 2Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3)Absatz 3Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
(4)Absatz 4Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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