§ 11 MAG 2002

MAG 2002 - Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben
    1. 1.Ziffer einsals Berufsoffizier oder
    2. 2.Ziffer 2als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
    3. 3.Ziffer 3als Militärperson oder
    4. 4.Ziffer 4als Militärpilot auf Zeit oder
    5. 4a.Ziffer 4 aals Militär-VB oder
    6. 4b.Ziffer 4 bals Auslandseinsatz-VB oder
    7. 5.Ziffer 5im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    8. 6.Ziffer 6im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder
    9. 7.Ziffer 7im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
    10. 8.Ziffer 8im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oderim Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    11. 9.Ziffer 9in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oderin einer Verwendung in Offiziersfunktion (Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    12. 10.Ziffer 10im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oderim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    13. 11.Ziffer 11in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
    14. 12.Ziffer 12in Truppenübungen oder
    15. 13.Ziffer 13in Kaderübungen oder
    16. 14.Ziffer 14in Milizübungen.
    Die Leistung von Truppen-, Kader- und Milizübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihenPersonen, die Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, erbracht haben, ist zu verleihen
    1. 1.Ziffer einsdas Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
    2. 2.Ziffer 2das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
    3. 3.Ziffer 3das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.
    Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 11 bis 14 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von zwölf Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 11 bis 14 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.Bei Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 11 bis 14 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von zwölf Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 11 bis 14 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.
  3. (3)Absatz 3Für Frauen ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.Für Frauen ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.
  4. (4)Absatz 4Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Absatz 2, für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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