Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsVon der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2)Absatz 2Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
(3)Absatz 3Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. 132/2023, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.Auf das Militär-Verdienstzeichen sind Paragraph 18 und Paragraphen 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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