§ 14 MAG 2002

MAG 2002 - Militärauszeichnungsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsVon der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. 1.Ziffer einswegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oderwegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
    2. 2.Ziffer 2wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (Anm. 1), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, Anmerkung 1), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.
  2. (2)Absatz 2Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind odernach Absatz eins, von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
    2. 2.Ziffer 2wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  3. (3)Absatz 3Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 MAG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 MAG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 MAG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 MAG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 MAG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MAG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 MAG 2002
§ 14a MAG 2002