§ 14b MAG 2002

MAG 2002 - Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Verleihung der Milizmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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