§ 14c MAG 2002

MAG 2002 - Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Auf die Milizmedaille ist § 14 Abs. 1 und 3 über den Ausschluss der Verleihung und deren Dauer anzuwenden.

In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
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