Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werdenÜber die Fälle der Paragraphen 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
1.Ziffer einsanlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
2.Ziffer 2für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
(2)Absatz 2Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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