Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.
In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8a MAG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a MAG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8a MAG 2002