§ 12 MAG 2002

MAG 2002 - Militärauszeichnungsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. 2.Ziffer 2Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die EinsatzmedailleBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. a)Litera abei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. b)Litera bjedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
    3. 3.Ziffer 3Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofernBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
      1. a)Litera aeine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt undeine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und
      2. b)Litera bfür einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  3. (3)Absatz 3Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 MAG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 MAG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 MAG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 MAG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 MAG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MAG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 MAG 2002
§ 13 MAG 2002