Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den | |||||||||
2. | Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung. |
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