§ 19 MAG 2002

MAG 2002 - Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den

2.

Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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