Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 19,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den
2.Ziffer 2Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung undAbschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen Paragraph 6, zweiter Satz und Paragraph 7,, die Bundesregierung und
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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