Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsTreue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2)Absatz 2Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1.Ziffer einsder Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
a)Litera aWehrdienstmedaille in Bronze,
b)Litera bWehrdienstmedaille in Silber,
c)Litera cWehrdienstmedaille in Gold,
2.Ziffer 2langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
a)Litera aWehrdienstzeichen 3. Klasse,
b)Litera bWehrdienstzeichen 2. Klasse,
c)Litera cWehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3)Absatz 3Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
1.Ziffer einshinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4)Absatz 4Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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