Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsAuf die Tapferkeitsmedaille ist § 8 Abs. 1 und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.Auf die Tapferkeitsmedaille ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2)Absatz 2Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.
(3)Absatz 3Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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