§ 4 MAG 2002

MAG 2002 - Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.

In Kraft seit 24.12.2002 bis 31.12.9999
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