§ 3 MAG 2002

MAG 2002 - Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach § 1 Z 2 bis 6 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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