Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Militär-Anerkennungsmedaille ist § 8 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.Auf die Militär-Anerkennungsmedaille ist Paragraph 8, über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2)Absatz 2Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.
(3)Absatz 3Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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