§ 1 Mag-PVG § 1

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg.

(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, auf die das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet (§ 1 des Magistrats-Bedienstetengesetzes), und Lehrlinge.

In Kraft seit 14.02.2014 bis 31.12.9999
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