(1) Die Organe des Tourismusverbands sind
1. | die Vollversammlung, | |||||||||
2. | der Vorstand, | |||||||||
3. | der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmanns ist ein Obmannstellvertreter zu wählen; | |||||||||
4. | die zwei Rechnungsprüfer. |
(2) Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im Amt.
(1) Die Wahrnehmung der regionalen und örtlichen Belange des Tourismus obliegt den als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Der Wirkungsbereich des Tourismusverbands erstreckt sich auf das Gebiet jener Gemeinden, deren Unternehmer zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen sind (örtlicher Wirkungsbereich).
(2) Der Tourismusverband hat folgende Aufgaben:
1. | die Wahrnehmung der Belange für den örtlichen Wirkungsbereich wie: | |||||||||
a) | die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes, | |||||||||
b) | Beschaffung und Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen, | |||||||||
c) | Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien, | |||||||||
d) | der aktive Verkauf und die Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie die Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien, | |||||||||
e) | die Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien, | |||||||||
f) | die Planung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten und Entwicklungsprozessen, | |||||||||
g) | die Planung und Umsetzung von Tourismusinfrastrukturprogrammen; |
2. | die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Land und Gemeinden durch | |||||||||
a) | die Einbeziehung der im örtlichen Wirkungsbereich liegenden Gemeinden bei der Umsetzung der Aufgaben gemäß Z 1, | |||||||||
b) | die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen, | |||||||||
c) | die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Trägern des Tourismus, | |||||||||
d) | die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen; | |||||||||
3. | die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus vor Ort wie: | |||||||||
a) | die Organisation des Tourismus vor Ort, | |||||||||
b) | die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Gästeinformation, | |||||||||
c) | die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, | |||||||||
d) | die gemeinsame Führung von Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, | |||||||||
e) | die Pflege und Betreuung der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, insbesondere von Wander-, Radwander- und Reitwegen, im Einvernehmen mit der Gemeinde. |
(1) Die Vollversammlung besteht aus
1. | sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern oder aus den Delegierten der Unternehmern gemäß Abs. 2, | |||||||||
2. | den freiwilligen Mitgliedern und | |||||||||
3. | je drei von den beteiligten Gemeinden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. Diese bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats, jedenfalls aber bis zur Neuwahl der Mitglieder durch den Gemeinderat im Amt. Sie sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt. |
(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 20 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen.
Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
1. | Wahl der Vorstandsmitglieder (Ersatzmitglieder) und der beiden Rechnungsprüfer; | |||||||||
2. | Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses; | |||||||||
3. | (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2017) | |||||||||
4. | Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien für ihren örtlichen Wirkungsbereich unter Berücksichtigung der Strategien des Landes; | |||||||||
5. | Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Tourismuswirtschaft; | |||||||||
6. | Beschlussfassung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern in den Tourismusverband; | |||||||||
7. | Zusammenschluss mit einem Tourismusverband; | |||||||||
8. | Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Tourismusverbands. |
(1) Die Vollversammlung hat fünf Vorstandsmitglieder und für jedes der fünf Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Wahlvorschlags für fünf Vorstandsmitglieder und fünf Ersatzmitglieder. Die Vorgeschlagenen können nur gemeinsam in einem einzigen Wahlgang gewählt werden.
(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Wahlvorschlag einbringen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung unterschrieben sein und muss mindestens fünf Tage vor der Sitzung beim einberufenden Organ (Bürgermeister oder Obmann) einlangen. Wahlvorschläge, die an den Bürgermeister gerichtet werden, sind beim Gemeindeamt einzubringen, und Wahlvorschläge, die an den Obmann gerichtet werden, sind bei der Geschäftsstelle am Sitz des Tourismusverbands einzubringen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags ist am Wahlvorschlag mit Datum und Uhrzeit zu vermerken.
(4) Der Bürgermeister bzw. der Obmann hat zu überprüfen, ob ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. Ein Wahlvorschlag gilt als gültig eingebracht, wenn dieser rechtzeitig beim Bürgermeister bzw. dem Obmann gemäß Abs. 3 eingelangt ist, alle vorgeschlagenen Personen in den Vorstand gewählt werden können und der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist.
(5) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht worden, ist in der Vollversammlung zunächst über jenen Wahlvorschlag abzustimmen, der die meisten gültigen Unterstützungsunterschriften enthält. Bei gleicher Anzahl an Unterstützungsunterschriften entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.
(6) Die Vorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder gelten als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Wahlvorschlag gestimmt hat. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder der Vollversammlung sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.
(7) Erlangt der Wahlvorschlag mit den meisten Unterstützungsunterschriften nicht die erforderliche Mehrheit, ist über den Wahlvorschlag mit den zweitmeisten Unterstützungsunterschriften abzustimmen, bei fehlender Mehrheit ist über jenen mit den drittmeisten Unterstützungsunterschriften abzustimmen, und so fort.
(8) Sofern kein gültiger Wahlvorschlag eingelangt ist oder kein vor der Sitzung eingebrachter Wahlvorschlag die Mehrheit erlangt, kann jedes Mitglied in der Vollversammlung einen Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 2 einbringen. Über die Reihenfolge der Abstimmung über diese Wahlvorschläge entscheidet der Vorsitzende.
(9) Die Abstimmung über den Wahlvorschlag erfolgt durch Erheben der Hand. Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, ist über den Wahlvorschlag mittels Stimmzettel oder geheim abzustimmen.
(1) Die Vollversammlung hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen.
(2) Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die aufgrund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für die ordnungsgemäße Kontrolle geben.
(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann in der Sitzung einen Wahlvorschlag für die Bestellung der zwei Rechnungsprüfer einbringen.
(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung über diese Wahlvorschläge entscheidet der Vorsitzende. § 5 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(1) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden zwei Gemeindevertreter vom Gemeinderat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(2) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands über mehrere Gemeinden, sind zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu entsenden.
(1) Wurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns durch den Vorstand den Vorsitz.
(2) In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen.
(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen.
(4) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.
(1) Der Obmann hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.
(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann oder im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.
(2) Bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands führt der Bürgermeister bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz.
(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des Obmanns) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind.
(2) Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.
(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunkts beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder den Antragsteller, der einen bestimmten und begründeten Antrag zu stellen hat.
(2) Anschließend an die Berichterstattung folgt die vom Vorsitzenden geleitete Wechselrede. Der Vorsitzende eröffnet die Wechselrede, indem er einem durch Handerhebung zu Wort gemeldeten Mitglied in der Reihenfolge der Meldung das Wort erteilt.
(3) Ist die Reihe der Redner erschöpft, hat der Vorsitzende dem Antragsteller das Schlusswort zu erteilen.
(4) Nach dem Schlusswort des Antragstellers lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung sogleich festzustellen und zu verkünden.
(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können durch einstimmigen Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft ist.
(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsordnung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen und es kann hiezu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
1. | der Antrag auf Vertagung; wird dieser Antrag angenommen, ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen; | |||||||||
2. | der Antrag auf Begrenzungen der Redezeit; eine Begrenzung unter fünf Minuten für jeden Debattenredner ist jedoch nicht zulässig; | |||||||||
3. | der Antrag auf Festlegung der Anzahl, wie oft ein Mitglied zu einem Gegenstand das Wort ergreifen darf; | |||||||||
4. | der Antrag auf Sitzungsunterbrechung; | |||||||||
5. | der Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung oder Abstimmung mit Stimmzettel. |
(1) Zu einem Tagesordnungspunkt können folgende Anträge gestellt werden:
1. | Hauptanträge, | |||||||||
2. | Gegenanträge, | |||||||||
3. | Abänderungsanträge. |
(2) Hauptanträge sind Anträge zu einem Tagesordnungspunkt, die vom Vorsitzenden oder einem Mitglied gestellt werden, welches die Aufnahme des Tagesordnungspunkts verlangt hat.
(3) Gegenanträge sind Anträge, die von einem Mitglied der Vollversammlung gestellt werden, das nicht Antragsteller im Sinne des Abs. 2 ist, und ein gänzlich anderes Begehren als den Hauptantrag zum Inhalt haben.
(4) Abänderungsanträge sind Anträge, die von einem Mitglied der Vollversammlung gestellt werden, das nicht Antragsteller im Sinne des Abs. 2 ist, und den Inhalt des Hauptantrags nur teilweise abändern oder ergänzen.
(1) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.
(3) Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, kann auch mittels Stimmzettel abgestimmt werden.
(4) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.
(5) Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(6) Ein Bevollmächtigter (Abs. 4 und 5) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
(7) Abänderungsanträge sind vor dem Haupt- oder Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird der Abänderungsantrag abgelehnt, ist der Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird auch der Hauptantrag abgelehnt, ist der Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Findet ein Antrag die Mehrheit, ist der Tagesordnungspunkt erledigt, sodass über weitere Anträge zu diesem Gegenstand nicht abgestimmt werden darf.
(8) Bei zwei oder mehreren gleichartigen Anträgen bestimmt der Vorsitzende, welcher dieser Anträge zuerst zur Abstimmung gelangt.
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung, er erteilt das Wort und ist jederzeit berechtigt, insbesondere im Falle einer Störung, die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche von Verhandlungsgegenständen abweichen, zur Sache und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Obmann nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.
(3) Wird von einem Mitglied des Vorstands der Ruf zur Sache oder zur Ordnung beantragt, hat der Obmann darüber ohne Verzug endgültig zu entscheiden.
(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Schriftführer eine Niederschrift zu führen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. | Ort und Zeit der Sitzung, | |||||||||
2. | den Namen des Obmanns, | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Vollversammlung, | |||||||||
4. | allfällige Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit, | |||||||||
5. | die Namen der übrigen Teilnehmer an der Sitzung, | |||||||||
6. | die wesentlichen Ergebnisse der Beratung, insbesondere die in der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen. |
(3) Wenn es ein Mitglied der Vollversammlung unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in der Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Niederschrift ist binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren oder eine Kopie auszufolgen.
(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, spätestens in der nächstfolgenden Sitzung eine Berichtigung der Niederschrift zu verlangen, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen der Vollversammlung (§§ 12 bis 17) für den Vorstand des Tourismusverbands sinngemäß.
(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:
1. | aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und | |||||||||
2. | zwei Gemeindevertretern. |
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beiziehen.
(1) Dem Vorstand obliegen die Wahl des Obmanns, des Obmannstellvertreters und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.
(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Wahl des Obmanns und des Obmannstellvertreters erfolgt mittels Stimmzettel in getrennten Wahlgängen.
(1) Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorsitzenden sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Tourismusverbands und seiner sonstigen Einrichtungen und ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbands.
(3) Der Geschäftsführer hat Konzepte für die Aufgabenerfüllung des Tourismusverbands zu entwickeln und diese dem Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Konzepte.
(4) Der Tourismusverband hat seine Geschäftsführung derart auszurichten, dass höchstens 40% seiner Einnahmen für Personalkosten aufgewendet werden dürfen. Darüber hinausgehende Kosten haben die Gemeinden des örtlichen Wirkungsbereichs des Tourismusverbands in Form eines finanziellen Beitrags gemäß § 29 Abs. 8 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014 in der geltenden Fassung, zu leisten.
(1) Der Obmann hat den Vorstand in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen.
(2) Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 5. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Für einen gültigen Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(1) Ein Mitglied des Vorstands ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:
1. | in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- und absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist, | |||||||||
2. | in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen, | |||||||||
3. | in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist, | |||||||||
4. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine völlige Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. |
(2) Über das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Abs. 1 Z 4 entscheidet der Vorstand.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Wahlen.
(1) Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er hat die Belange des Tourismusverbands nach außen zu vertreten.
(2) Bei der Vollziehung ist der Obmann an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands gebunden.
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen. Ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.
(2) Die Rechnungsprüfung ist spätestens am 5. Tag vor der Prüfung dem Obmann und der Geschäftsführung bekanntzugeben.
(3) Die Geschäftsführung und der Obmann (im Verhinderungsfall der Obmannstellvertreter) haben entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
(5) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.
Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. März 2015, mit der die Mustergeschäftsordnung des Tourismusverbands erlassen wird (Mustergeschäftsordnung - M-GOTV)
StF: LGBl. Nr. 19/2015
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 2 und § 25 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, wird verordnet: