§ 27 M-GOTV Auskunftspflicht

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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