§ 23 M-GOTV Beschlussfähigkeit

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Für einen gültigen Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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