(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsordnung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen und es kann hiezu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
1. | der Antrag auf Vertagung; wird dieser Antrag angenommen, ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen; | |||||||||
2. | der Antrag auf Begrenzungen der Redezeit; eine Begrenzung unter fünf Minuten für jeden Debattenredner ist jedoch nicht zulässig; | |||||||||
3. | der Antrag auf Festlegung der Anzahl, wie oft ein Mitglied zu einem Gegenstand das Wort ergreifen darf; | |||||||||
4. | der Antrag auf Sitzungsunterbrechung; | |||||||||
5. | der Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung oder Abstimmung mit Stimmzettel. |
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