§ 6 M-GOTV Wahl der Rechnungsprüfer

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Vollversammlung hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen.

(2) Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die aufgrund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für die ordnungsgemäße Kontrolle geben.

(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann in der Sitzung einen Wahlvorschlag für die Bestellung der zwei Rechnungsprüfer einbringen.

(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung über diese Wahlvorschläge entscheidet der Vorsitzende. § 5 Abs. 9 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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