(1) Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorsitzenden sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Tourismusverbands und seiner sonstigen Einrichtungen und ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbands.
(3) Der Geschäftsführer hat Konzepte für die Aufgabenerfüllung des Tourismusverbands zu entwickeln und diese dem Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Konzepte.
(4) Der Tourismusverband hat seine Geschäftsführung derart auszurichten, dass höchstens 40% seiner Einnahmen für Personalkosten aufgewendet werden dürfen. Darüber hinausgehende Kosten haben die Gemeinden des örtlichen Wirkungsbereichs des Tourismusverbands in Form eines finanziellen Beitrags gemäß § 29 Abs. 8 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014 in der geltenden Fassung, zu leisten.
0 Kommentare zu § 21 M-GOTV