(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunkts beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder den Antragsteller, der einen bestimmten und begründeten Antrag zu stellen hat.
(2) Anschließend an die Berichterstattung folgt die vom Vorsitzenden geleitete Wechselrede. Der Vorsitzende eröffnet die Wechselrede, indem er einem durch Handerhebung zu Wort gemeldeten Mitglied in der Reihenfolge der Meldung das Wort erteilt.
(3) Ist die Reihe der Redner erschöpft, hat der Vorsitzende dem Antragsteller das Schlusswort zu erteilen.
(4) Nach dem Schlusswort des Antragstellers lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung sogleich festzustellen und zu verkünden.
(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können durch einstimmigen Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft ist.
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