§ 24 M-GOTV Befangenheit

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Mitglied des Vorstands ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:

1.

in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- und absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist,

2.

in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen,

3.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist,

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine völlige Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Über das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Abs. 1 Z 4 entscheidet der Vorstand.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Wahlen.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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