(1) Ein Mitglied des Vorstands ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:
1. | in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- und absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist, | |||||||||
2. | in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen, | |||||||||
3. | in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist, | |||||||||
4. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine völlige Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. |
(2) Über das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Abs. 1 Z 4 entscheidet der Vorstand.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Wahlen.
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