§ 20 M-GOTV Aufgabenbereich

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dem Vorstand obliegen die Wahl des Obmanns, des Obmannstellvertreters und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.

(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Die Wahl des Obmanns und des Obmannstellvertreters erfolgt mittels Stimmzettel in getrennten Wahlgängen.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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