(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:
1. | aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und | |||||||||
2. | zwei Gemeindevertretern. |
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beiziehen.
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