Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er hat die Belange des Tourismusverbands nach außen zu vertreten.
(2) Bei der Vollziehung ist der Obmann an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands gebunden.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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