§ 2 M-GOTV Aufgabenbereich

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Wahrnehmung der regionalen und örtlichen Belange des Tourismus obliegt den als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Der Wirkungsbereich des Tourismusverbands erstreckt sich auf das Gebiet jener Gemeinden, deren Unternehmer zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen sind (örtlicher Wirkungsbereich).

(2) Der Tourismusverband hat folgende Aufgaben:

1.

die Wahrnehmung der Belange für den örtlichen Wirkungsbereich wie:

a)

die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes,

b)

Beschaffung und Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen,

c)

Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien,

d)

der aktive Verkauf und die Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie die Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien,

e)

die Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,

f)

die Planung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten und Entwicklungsprozessen,

g)

die Planung und Umsetzung von Tourismusinfrastrukturprogrammen;

 

2.

die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Land und Gemeinden durch

a)

die Einbeziehung der im örtlichen Wirkungsbereich liegenden Gemeinden bei der Umsetzung der Aufgaben gemäß Z 1,

b)

die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen,

c)

die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Trägern des Tourismus,

d)

die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen;

3.

die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus vor Ort wie:

a)

die Organisation des Tourismus vor Ort,

b)

die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Gästeinformation,

c)

die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten,

d)

die gemeinsame Führung von Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind,

e)

die Pflege und Betreuung der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, insbesondere von Wander-, Radwander- und Reitwegen, im Einvernehmen mit der Gemeinde.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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