§ 7 M-GOTV Entsendung von zwei Gemeindevertretern in den Vorstand

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden zwei Gemeindevertreter vom Gemeinderat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.

(2) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands über mehrere Gemeinden, sind zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu entsenden.

In Kraft seit 02.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 M-GOTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 M-GOTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 M-GOTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 M-GOTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 M-GOTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 M-GOTV
§ 8 M-GOTV