(1) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden zwei Gemeindevertreter vom Gemeinderat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(2) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands über mehrere Gemeinden, sind zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu entsenden.
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