§ 16 M-GOTV Ordnungsbestimmungen

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung, er erteilt das Wort und ist jederzeit berechtigt, insbesondere im Falle einer Störung, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche von Verhandlungsgegenständen abweichen, zur Sache und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Obmann nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.

(3) Wird von einem Mitglied des Vorstands der Ruf zur Sache oder zur Ordnung beantragt, hat der Obmann darüber ohne Verzug endgültig zu entscheiden.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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